Gesundheit

Ein krankes Kind gehört nicht in den Kindergarten, sondern ist zu Hause am besten aufgehoben! 

Sollte Ihr Kind erkrankt sein, bitten wir Sie um rasche Information. Nach ansteckenden Krankheiten (siehe Infektionsschutzgesetz) kann das Kind nur mit einem Attest des Arztes in die Kindertagesstätte zurückkehren. 

Geben Sie Ihrem Kind bitte ausreichend Zeit zur  Genesung. Nur so ist sichergestellt, dass nicht weitere Kinder und/oder das Personal angesteckt werden.

Das erkrankte Kind sollte mindestens 24 Stunden symptom– und fieberfrei sein, bevor es in die Kita zurückkehrt.

Sollte ein Kind an einer ansteckenden Krankheit erkranken, werden die Eltern über einen Aushang im Flur zur Warnung und zum Schutz der anderen Kinder informiert.  


Quelle: dguv.de

Medikamentengabe

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat die Medikamentengabe grundsätzlich im Versorgungsauftrag in Kindertagesstätten aufgenommen. Eine spezifische gesetzliche Regelung ist aber nicht vorhanden. Die Medikamentengabe in den Einrichtungen bedarf einer vertraglichen Regelung.

Medikamentengabe in der Kita Regenbogen:

Ein Kind, das nach einer Infektion noch eine weitere Zeit Antibiotika einnehmen muss, aber die Einrichtung mit Zustimmung des Arztes wieder besuchen kann, sobald die Infektionszeit und die akute Krankheit des Kindes beendet ist, wird vom pädagogischen Personal mit dem entsprechenden Medikament versorgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahme der Medikamente nicht auch vor- oder nach dem Besuch der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen kann.

Jede Medikamentengabe erfordert das Einverständnis der Erziehungsberechtigten sowie eine entsprechende Verordnung eines Arztes! 

Das Medikament, das vom Arzt für medizinisch notwendig erachtet wird, wird dem Kind bei uns im Regenbogen nach Anweisung des Arztes verabreicht.

Ohne Einwilligung ist dies nicht möglich!

Für die Medikamentengabe stehen zwei verschiedene PDF-Formulare bereit:

Formular Medikamentengabe  Formular Medikamente bei akutem Bedarf

(beide öffnen sich in einem neuen Fenster)


Masernschutzimpfung

Für Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Als Nachweis der erfolgten Masernschutzimpfung ist mit dem Betreuungsvertrag der Impfausweis im Original vorzulegen. 

Ohne Masernschutzimpfung ist eine Aufnahme in die Kita nicht möglich.